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  Abrechnung  
 

Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient,

das Honorar für die privatärztliche Behandlung in meiner Praxis wird über die Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH (PVS) auf der Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der gültigen Fassung liquidiert. Sie erhalten von der PVS eine Abrechnung in zweifacher Ausfertigung, die Sie bitte Ihrer privaten Krankenversicherung zu Kostenerstattung vorlegen.

Falls Sie Versicherter einer gesetzlichen Krankenkasse sind, können Sie die privatärztliche Behandlung in meiner Praxis auf Selbstzahlerbasis in Anspruch nehmen. Sie erhalten dann ebenfalls eine Abrechnung der Ärztlichen Verrechnungsstelle Büdingen GmbH (PVS) auf der Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).

Auch haben Sie als Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung seit dem 1. Januar 2004 mit Inkrafttreten des GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG) die Möglichkeit, bei Ihrem Arzt eine Privatbehandlung zu wählen. Sie müssen hierzu nicht in die private Vollversicherung wechseln.

Der Weg dorthin ist ganz einfach:

Sie machen im Vorfeld bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse von Ihrem gesetzlich garantierten Wahlrecht auf Kostenerstattung anstelle des Sachleistungsprinzips Gebrauch. Sie sind dann bei Ihrer Wahl auf Kostenerstattung an die Dauer von mindestens einem Jahr gebunden.

Sie vereinbaren mit Ihrem Arzt eine Privatbehandlung, bei der die ärztlichen Leistungen auf der Grundlage der amtlichen Gebührenordnung (GOÄ) abgerechnet werden (s.o.). Nach Abschluss der Behandlung erhalten Sie eine Rechnung, die Sie bei der Krankenkasse einreichen.

Die Krankenkasse erstattet Ihnen dann Ihren Anteil, den sie für Sie in der Kassenabrechnung hätte tragen müssen. Wenn Sie den übersteigenden Betrag nicht selbst zahlen möchten, empfehle ich Ihnen, eine ambulante Zusatzversicherung abzuschließen.

Die Kostenerstattung ist ein Wahlrecht des gesetzlich Versicherten und nicht des Arztes. Um den Versicherten bei dieser Entscheidung zu beraten, wird den Krankenkassen unabhängig von ihren allgemeinen Informationspflichten eine ausdrückliche Pflicht auferlegt, die Versicherten über die Folgen der Kostenerstattung aufzuklären.